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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Seit Jahresanfang sind Tausende von Selbstanzeigen bei der Finanzverwaltung eingegangen. Der Grund liegt darin, dass Daten-CDs erworben wurden, die Namen, Kontonummern und andere Daten von potenziellen Steuerhinterziehern enthält.Nach Pressemitteilungen hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich mehrere derartige Daten-CDs erworben, die letzte erst im Mai dieses Jahres. Wer jetzt überlegt, eine Selbstanzeige zu erstatten, sollte dies präzise tun. Ist die Selbstanzeige unvollständig oder falsch, kann sie mehr schaden als nützen. Keinesfalls dürfen nur Sachverhalte offenbart werden, deren Aufdeckung befürchtet wird. |
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Testamentvollstrecker – unbeliebter Verwalter |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Wenn der Erblasser Sorge hat, dass sein gesetzlicher Erbe verschwenderisch alles zum Fenster hinauswirft und jeden EURO auf den Kopf haut, bleibt zum Schutz des Vermögens nur der Ausweg einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Trotzdem gibt es kaum Erben, die den Testamentsvollstrecker lieben, obwohl nur über diesen Weg der Erblasser über seinen Tod hinaus den Lebensunterhalt seines gesetzlichen Erben sichern und Gläubiger davon abgehalten kann, auf den Nachlass zu zugreifen. Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt insbesondere, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat. Oft ist das Motiv des Erblassers auch, den Wirksam kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung "eigenhändig" im Testament oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) erfolgen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt. Banken und Behörden gegenüber legitimiert sich der Testamentsvollstrecker durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Testamentsvollstrecker hat -neben sonstigen im Testament geregelten Aufgaben - |
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Patchworkfamilie und Erbe |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Etwa 200 000 Paare lassen sich allein in Deutschland jedes Jahr scheiden. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten besteht nicht mehr, wenn die Ehe vor dem Tode des einen Ehegatten rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde oder die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt wurde.Finden die Ehegatten nun neue Partner, entstehen neue Familien mit alten und neuen Kindern.Für diese sog. „Patchwork- Familie“ kommt es zu verschiedenen rechtlichen, praktischen und persönlichenSchwierigkeiten mit viel Regelungsbedarf im Erbfall.
Beispiel:Ein früherer Ehepartner ist in zweiter Ehe verheiratet und bringt Kinder aus erster Ehe in die zweite Ehe mit. Auch die neue Ehefrau hat ein Kind. Die Eheleute bekommen noch ein gemeinsames Kind.
Wenn z.B. die neue Ehefrau verstirbt, erbt der zweite Mann nach der gesetzlichen Reglung einen Teil ihres Vermögens. Die Höhe des Erbteils ist abhängig von dem Güterstand. Haben die Eheleute keine anderslautende ehevertragliche Regelung getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses Die andere Hälfte steht dem gemeinschaftlichen Kind und den Kindern der Verstorbenen zu. Verstirbt auch der andere Ehepartner, vererbt er sein Erbe, das heißt auch den Nachlass, den er von seiner neuen Ehefrau erworben hat, an seine leiblichen Kinder. Die Kinder der verstorbenen Ehefrau erben nichts, haben aber Anspruch auf das Pflichtteil nach ihrer Mutter, soweit sie den Pflichtteilsanspruch rechtzeitig geltend gemacht haben.Über diese Konstellation hinaus besteht sogar die Möglichkeit, dass der frühere, geschiedene Ehemann über das gemeinschaftliche Kind der Ehepartner an dem Nachlass seiner geschiedenen Frau partizipiert, wenn das gemeinschaftliche Kind nach dem Tod der Ehefrau stirbt.
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strafbefreiende Selbstanzeige als Chance für Steuersuender |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Beispiel: Der Steuerpflichtige (S) liefert an seine Kunden Waren ohne Rechnungen, die sein Angestellter in seinem Auftrag schwarz eingekauft hat. Als er dem Mitarbeiter nach drei Jahren wegen "Unregelmäßigkeiten" kündigt, droht dieser, die Steuerhinterziehung anzuzeigen. Solange der gekündigte Angestellte die Drohung noch nicht wahr gemacht hat, kann S ihm den Wind aus den Segeln nehmen.Mit der im deutschen Strafrecht einmaligen Rechtskonstruktion der Selbstanzeige hat er die Möglichkeit eine Strafbefreiung zu erreichen. Der Verbrechenstatbestand des § 370 a der Abgabenordnung (AO) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Nun kann selbst bei einer Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" Strafbefreiung erlangt werden. Voraussetzungen einer wirksamen - also strafbefreienden - Selbstanzeige im Steuerrecht sind: Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde müssen berichtigt beziehungsweiseunterlassene Angaben nachgeholt werden (sogenannte Berichtigungserklärung). |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Auch das Erben hat mitunter seine Tücken. Oft genug stellt der Erbe fest, dass sich im Nachlass Schwarzgelder auf ausländischen Konten befinden. Wenn die Erbschaft mehreren Personen anfällt, treffen oft gegensätzliche Interessen und Vorstellungen bezüglich der Behandlung der Schwarzgelder auf den Nummern- oder Pseudokonten im Erbe aufeinander. Wenn der Erbe oder die Erben sich korrekt verhalten, muss dem Finanzamt das geerbte Schwarzgeld zur Nachversteuerung angemeldet werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich die Erben einer Strafverfolgung aussetzen, wenn das Schwarzgeld trotz Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht zur Nachversteuerung dem Finanzamt gemeldet wird oder die Nacherklärung unvollständig ist. |
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